Wird das Gebäude mit der versicherten Wohnung in der Degenia Hausratversicherung zur Renovierung oder Reparatur eingerüstet, beruft sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung – vorausgesetzt, bei Abwesenheit sind alle Fenster und Türen verschlossen sowie alle Schließvorrichtungen und Sicherungen betätigt. Andernfalls drohen Leistungskürzung und Kündigung.
Abweichend von § 9.2 VHB wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung des Versicherungsnehmers befindet, zum Zwecke der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
Obliegenheiten während der Gerüststellung:
Während der Gerüststellung sind bei Abwesenheit folgende Vorkehrungen zu treffen:
- Alle Fenster und Türen ordnungsgemäß verschlossen halten.
- Alle Schließvorrichtungen und alle Sicherungen betätigen.
Folgen bei Verletzung der Obliegenheiten:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer:
- nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei sein und
- nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Was bedeutet das konkret?
Wenn an dem Haus, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, für Renovierung oder Reparatur ein Gerüst aufgestellt wird, wertet der Versicherer das nicht als erhöhtes Risiko. Damit dieser Schutz greift, sollte man bei Abwesenheit dafür sorgen, dass Fenster und Türen fest verschlossen sind und alle vorhandenen Sicherungen aktiviert werden. Wer diese Vorkehrungen nicht beachtet, riskiert eine gekürzte Leistung und eine mögliche Kündigung.
Häufige Fragen
Gilt die Einrüstung des Gebäudes als Gefahrerhöhung?
Nein. Abweichend von § 9.2 VHB beruft sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung, wenn das Gebäude mit der versicherten Wohnung zum Zwecke der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
Worauf muss ich während der Gerüststellung achten?
Bei Abwesenheit sind alle Fenster und Türen ordnungsgemäß verschlossen zu halten sowie alle Schließvorrichtungen und alle Sicherungen zu betätigen.
Was passiert, wenn ich diese Obliegenheiten verletze?
Der Versicherer kann nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Für welchen Zweck der Einrüstung gilt die Regelung?
Die Regelung gilt, wenn das Gebäude zum Zwecke der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.