Die Degenia Hausratversicherung sichert im Tarif T18 - basic den Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen, Krankenfahrstühlen und Gehhilfen ab, die auf dem eingefriedeten Grundstück oder im Treppenhaus gestohlen werden – bis zu 1.000 EUR je Versicherungsfall. Fremdes Eigentum ist ausgeschlossen, und im Schadenfall gelten klare Meldepflichten gegenüber Polizei und Versicherer.
In der Hausratversicherung der Degenia gilt im Tarif T18 - basic Folgendes für Diebstahl auf dem eingefriedeten Grundstück bzw. aus dem Treppenhaus:
Umfang des Versicherungsschutzes:
In Erweiterung zu § 3 VHB besteht Versicherungsschutz gegen Diebstahl der nachstehend genannten Sachen, die sich zum Zeitpunkt des Diebstahls nachweislich an einem der folgenden Orte befunden haben:
- innerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt, oder
- im Treppenhaus des Gebäudes, in dem sich die versicherte Wohnung befindet.
Versichert sind:
- Kinderwagen, Rollstühle/Krankenfahrstühle sowie Gehhilfen.
Nicht versichert ist:
- fremdes Eigentum.
Entschädigungsgrenze:
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Obliegenheiten im Schadenfall:
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie uns ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einreichen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein weitet den Diebstahlschutz über die eigene Wohnung hinaus aus: Bestimmte Gegenstände wie Kinderwagen, Rollstühle, Krankenfahrstühle und Gehhilfen sind auch dann abgesichert, wenn sie auf dem umzäunten Grundstück oder im Treppenhaus gestohlen werden. Eigentum anderer Personen ist davon nicht erfasst. Damit die Versicherung leistet, sollte ein Diebstahl sofort bei der Polizei gemeldet und eine Liste der gestohlenen Sachen eingereicht werden.
Häufige Fragen
Welche Gegenstände sind bei Diebstahl auf dem Grundstück oder im Treppenhaus versichert?
Versichert sind Kinderwagen, Rollstühle/Krankenfahrstühle sowie Gehhilfen.
Wo müssen sich die Sachen zum Zeitpunkt des Diebstahls befunden haben?
Sie müssen sich nachweislich innerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt, oder im Treppenhaus des Gebäudes, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, befunden haben.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Ist fremdes Eigentum mitversichert?
Nein, fremdes Eigentum ist nicht versichert.
Was muss ich nach einem Diebstahl tun?
Sie müssen den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einreichen. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten kann der Versicherer nach § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.