Mit der Hausratversicherung der Degenia bleibt Ihr Hausrat während Ausbildung, Studium oder einem freiwilligen Dienst auch außerhalb der eigenen Wohnung geschützt – selbst wenn dort ein eigener Hausstand entsteht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 15.000 EUR begrenzt.
Erweiterte Außenversicherung während der Ausbildung/des Studiums:
- Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, eines Studiums, zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes außerhalb der Wohnung und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf, so gilt dies abweichend von § 7.1 VHB solange als vorübergehend, bis die Ausbildung/Studium bzw. der freiwillige Wehrdienst, der internationale oder nationale Jugendfreiwilligendienst oder der Bundesfreiwilligendienst beendet wird.
- Bewohnt die betreffende Person in diesem Zeitraum allein ein Zimmer oder Appartement, so besteht Versicherungsschutz auch für den Fall, dass dort ein eigener Hausstand begründet wurde.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 15.000 EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie oder eine mit Ihnen im Haushalt lebende Person für Ausbildung, Studium oder einen freiwilligen Dienst innerhalb Deutschlands außerhalb der Wohnung wohnt, gilt dieser Aufenthalt als vorübergehend. Der Versicherungsschutz bleibt so lange bestehen, bis Ausbildung, Studium oder Dienst enden – auch dann, wenn am neuen Ort ein eigener Hausstand geführt wird.
Häufige Fragen
Für welche Aufenthalte gilt die erweiterte Außenversicherung?
Sie gilt für Aufenthalte außerhalb der Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur Ausbildung, für ein Studium, zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes.
Wie lange gilt der Aufenthalt als vorübergehend?
Abweichend von § 7.1 VHB gilt der Aufenthalt so lange als vorübergehend, bis die Ausbildung/das Studium bzw. der freiwillige Wehrdienst, der internationale oder nationale Jugendfreiwilligendienst oder der Bundesfreiwilligendienst beendet wird.
Besteht auch bei einem eigenen Hausstand Versicherungsschutz?
Ja. Bewohnt die betreffende Person in diesem Zeitraum allein ein Zimmer oder Appartement, besteht Versicherungsschutz auch für den Fall, dass dort ein eigener Hausstand begründet wurde.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 15.000 EUR begrenzt.
Für welche Personen gilt dieser Schutz?
Er gilt für den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018