In der Degenia Hausratversicherung müssen Versicherte im Tarif T18 - basic keine Obliegenheitsverletzung befürchten, wenn behördlich vorgeschriebene Rauchmelder nicht installiert oder nicht nachgerüstet wurden – der Versicherer verzichtet in diesem Fall abweichend von § 16 VHB auf die damit verbundenen Rechtsfolgen.
Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, gilt bei Verletzung dieser behördlichen Vorschriften Folgendes:
- Der Versicherer beruft sich – abweichend von § 16 VHB – bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmelder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung.
- Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen treten in diesem Fall nicht ein.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn eine behördlich vorgeschriebene Installation oder Nachrüstung von Rauchmeldern nicht erfolgt ist, führt dies im Tarif T18 - basic der Degenia nicht zu den sonst üblichen Nachteilen einer Obliegenheitsverletzung. Der Versicherer verzichtet hier ausdrücklich darauf, sich auf diese Pflichtverletzung zu berufen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn keine vorgeschriebenen Rauchmelder installiert sind?
Der Versicherer beruft sich – abweichend von § 16 VHB – nicht auf eine Obliegenheitsverletzung wegen der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmelder.
Treten die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung ein?
Nein. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen treten in diesem Fall nicht ein.
Für welche Fälle gilt diese Regelung?
Sie gilt, wenn die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben ist und diese behördlichen Vorschriften verletzt werden.
Auf welche Bedingung bezieht sich die abweichende Regelung?
Die Regelung gilt abweichend von § 16 VHB.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018