Wenn ein Einbrecher in der Hausratversicherung der Degenia zunächst in einen nicht versicherten Raum des Gebäudes eindringt und von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räume gelangt, besteht Versicherungsschutz – unabhängig davon, ob der nicht versicherte Raum privat oder gewerblich genutzt wird.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn in dem Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, gemäß § 3.2 VHB in einen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt.
Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Verschafft sich ein Einbrecher zunächst Zutritt zu einem Raum, der selbst nicht mitversichert ist, und kann er von dort ohne weitere Hindernisse in die versicherten Räume gelangen, greift der Versicherungsschutz. Ob dieser nicht versicherte Raum privat oder gewerblich genutzt wird, spielt dabei keine Rolle.
Häufige Fragen
Besteht Versicherungsschutz, wenn über einen nicht versicherten Raum eingebrochen wird?
Ja. Versicherungsschutz besteht auch, wenn im Gebäude gemäß § 3.2 VHB in einen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt.
Spielt es eine Rolle, ob der nicht versicherte Raum privat oder gewerblich genutzt wird?
Nein. Es ist unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.
Welche Voraussetzung gilt für den Weg vom nicht versicherten Raum in die versicherten Räume?
Der Dieb muss von dem nicht versicherten Raum ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangen.
Auf welche Regelung stützt sich dieser Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den Einbruch in einen nicht versicherten Raum des Gebäudes gemäß § 3.2 VHB.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018